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ALLGEMEINE
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
1.
Vertragsgegenstand
1. Gegenstand des
Vertrags ist die in der Auftragserteilung/Auftragsbestätigung
dargelegte Aufgabe der Berichterstattung.
2. Als Grund für die
Beauftragung des Sachverständigen gilt ausschließlich der im Auftrag
genannte Verwendungszweck.
Der Auftraggeber ist
verpflichtet, dem Sachverständigen genaue Angaben über den
Verwendungszweck zu machen und bei einer Änderung dies dem
Sachverständigen unverzüglich mitzuteilen. Von diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des
Auftraggebers gelten nur dann, wenn Sie vom Sach- verständigen
ausdrücklich unterschrieben werden.
2. Rechte und
Pflichten
1. Der Auftrag zur
Erstellung eines Gutachtens wird vom Sachverständigen nach den
geltenden Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und
Gewissen durchgeführt.
2. Der Sachverständige
ist nicht an Weisungen des Auftraggebers gebunden, wenn diese eine
inhaltliche Unrichtigkeit des Gutachtens zur Folge hätten.
3. Der Sachverständige
kann, ohne eine besondere Zustimmung des Auftraggebers, folgende,
für die Durchführung des Auftrages notwendigen Dinge veranlassen:
Besichtigungen, notwendige Untersuchungen, Laborversuche, Fotos,
Skizzen, Reisen bis zu einer Entfernung von 150 km (ab Büroadresse
des Sachverständigen).
3.
Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist
verpflichtet, alle für den Sachverständigen notwendigen, sowie
gewünschten Unterlagen rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung
zu stellen. Er hat den Sachverständigen bei seiner Arbeit zu
unterstützen und ihm den Zugang zum Begutachtungsobjekt zu
ermöglichen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Sach-
verständigen unverzüglich auf Änderungen hinzuweisen, die für das
Gutachten von Belang sind.
4. Hilfskräfte
Der Sachverständige ist
verpflichtet, das Gutachten persönlich zu erstellen. Sofern es für
die Durchführung des Auftrags jedoch notwendig ist, kann der
Sachverständige nach eigenem Ermessen Hilfskräfte heranziehen.
Anfallende Kosten für Hilfskräfte oder Laboruntersuchungen sind vom
Auftraggeber, ohne vorherige Absprache mit dem Sachverständigen, zu
bezahlen.
Dies gilt bis zu einem
Wert von € 250.- im Einzelfall. Höchstens jedoch bis zur Höhe von
10% der Auftragssumme. Sofern höhere Kosten anfallen, sind diese mit
dem Auftraggeber abzusprechen.
5. Weitere
Sachverständige
Weitere Sachverständige
können grundsätzlich nur nach Absprache mit dem Auftraggeber
eingeschaltet werden. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber. Der
Sachverständige haftet nicht für Gutachten oder Ergebnisse weiterer
Sachverständiger oder Fachgutachter.
6.
Terminvereinbarung
Der Sachverständige hat
das Gutachten in einer für ihn zumutbaren Zeit zu erstellen.
Terminabsprachen gelten nur dann, sofern sie schriftlich dem
Auftraggeber zugesichert worden sind.
7. Schweigepflicht
1. Der Sachverständige
ist im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit dazu verpflichtet,
die ihm anvertrauten persönlichen und geschäftlichen Geheimnisse
nicht an Dritte weiterzugeben. Auch über nicht offenkundige
Tatsachen hat er Verschwiegenheit zu wahren.
2. Der Sachverständige
ist zur Offenbarung der ihm anvertrauten Geheimnisse dann befugt,
wenn dies aufgrund gesetzlicher Vorschriften geschieht oder der
Auftraggeber ihn ausdrücklich von seiner Schweigepflicht entbunden
hat.
8. Urheberrecht
1. Der Auftraggeber darf
das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten nur zu dem in der
Auftragserteilung festgelegten Zweck verwenden. Vervielfältigung und
Veröffentlichung eines Gutachtens sind nur dann möglich, wenn der
Sachverständige hierzu ausdrücklich sein schriftliches
Einverständnis gegeben hat.
2. Der Sachverständige
hat an dem von ihm erstellten Gutachten ein Urheberrecht.
9.
Auskunftspflicht
Der Auftraggeber hat das
Recht, vom Sachverständigen Auskünfte darüber zu verlangen, ob das
Gutachten termingerecht fertig gestellt werden kann, ob zu den
anfänglich vereinbarten Auslagen weitere Mittel des Auftraggebers
erforderlich sind, sowie über den neuesten Stand des Gutachtens.
10.Vergütung des
Sachverständigen
1. Grundlage für die
Vergütung des Sachverständigen sind die einschlägigen Bestimmungen
des JVEG, des BGB, die entsprechende Bestimmung in diesen AGB, sowie
die getroffenen Vereinbarungen des Gutachtervertrags.
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2. Der Sachverständige
kann Vorauszahlungen für die von ihm geforderten Leistungen und
Aufwendungen verlangen. Die Höhe der angeordneten Vorauszahlung ist
im jeweiligen Gutachtervertrag anzugeben. Der Sachverständige ist
berechtigt, erst nach Eingang der Vorauszahlung tätig zu werden.
3. Der Sachverständige
hat einen Anspruch darauf, die ihm entstandenen Aufwendungen, die
für die Erstellung des Gutachtens notwendig sind, dem Auftraggeber
in Rechnung zu stellen.
4. Die volle Gebühr wird
mit Überreichung des Gutachtens an den Auftraggeber oder einer von
ihm benannten Person fällig. Bereits bezahlte Vorauszahlungen sind
in Abzug zu bringen.
5. Die Gebührenrechnung
des Sachverständigen richtet sich bei Auftragsgestellung durch
öffentliche Träger nach der JVEG, bei privaten Auftraggebern nach
den in diesen AGB aufgeführten Stunden- und Verrechnungssätzen
jeweils nach dem Zeitaufwand. Als Stundensätze gelten:
Für den Sachverständigen
70,- Euro, für die Hilfskraft 42,50 Euro.
6. Im Einzelfall kann
der Sachverständige diese Gebühren bis zu 30% überschreiten, wenn
von ihm nur Teilleistungen gefordert werden, es eines umfangreichen
Literaturstudiums bedarf oder ein besonderer Einsatz des
Sachverständigen gefordert wird (z.B. Arbeit an Feiertagen,
Eilbedürftigkeit).
7. Die Leistungen des
Sachverständigen, sowie Auslagen, die der Sachverständige in
Rechnung stellt, unterliegen der derzeit gültigen gesetzlichen
Mehrwertsteuer.
12.Zahlungen
1. Der Rechnungsbetrag
wird mit dem Datum der Rechnungsstellung oder mit Übergabe des
Gutachtens fällig. Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich innerhalb
von 14 Tagen ohne Abzug zu bezahlen.
Bei nicht fristgerechter
Bezahlung der Gutachterrechnung hat der Auftraggeber für den Schaden
einzustehen, der dem Sachverständigen durch diesen Verzug entstanden
ist. Des Weiteren ist der Sachverständige befugt, die gesetzlichen
Verzugszinsen (§288 BGB) zu verlangen.
13.Haftung
1. Der Sachverständige
haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Unabhängig davon,
ob es sich um eine vertragliche, außervertragliche oder um eine
gesetzliche Anspruchsgrundlage handelt.
2. Der Sachverständige
haftet für Schäden, die auf einem mangelhaften Gutachten beruhen -
gleich aus welchem Rechtsgrund – nur dann, wenn er oder seine
Erfüllungsgehilfen die Schäden durch vorsätzliche oder grob
fahrlässige Pflichtverletzung verursacht hat. Dies gilt auch für
Schäden, die der Sachverständige bei Vorbereitung seines Gutachtens
verursacht hat, sowie für Schäden, die nach erfolgter Nacherfüllung
entstanden sind. §939 BGB bleibt unberührt. Alle darüber
hinausgehenden Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen.
3. Sollte der
Auftraggeber das Gutachten an Dritte weitergeben, so übernimmt er
die persönliche Haftung für Schäden Dritter, die aufgrund des
Gutachtens entstehen. Er stellt den Gutacher entsprechend von
Haftungsansprüchen Dritter frei.
13.Kündigung
1. Eine Kündigung des
Gutachterauftrags ist nur aus wichtigem Grund möglich. Die Kündigung
hat schriftlich zu erfolgen.
2. Als wichtiger
Kündigungsgrund gilt, wenn der Sachverständige in grober Weise gegen
die ihm nach der Sachverständigenordnung obliegenden Verpflichtungen
verstößt.
3. Ein weiterer
wichtiger Kündigungsgrund besteht darin, wenn der Auftraggeber
seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, seine Zustimmung zur
Einsicht verweigert oder dem Sachverständigen keinen Zugang
verschafft. Des Weiteren gilt als wichtiger Kündigungsgrund, wenn
der Auftraggeber den Sachverständigen in seiner Arbeit behindert
oder sein pflichtwidriges Verhalten aufgrund einer Mahnung des
Sachverständigen nicht ändert.
14.Erfüllungsort
Ort der Erfüllung ist
das Sachverständigenbüro Seidel, Sommerweg 4, 73099 Adelberg.
15.Schlussbestimmungen
1. Falls eine Bestimmung
dieses Vertrages aufgrund gesetzlicher Regelungen nichtig ist, wird
die Gültigkeit der übrigen Bestimmung dieses Vertrages nicht
berührt. Unwirksame Bestimmungen können durch solche ersetzt werden,
die dem gewollten Zweck am nächsten kommen und gesetzlich zulässig
sind. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Annahme einer
solchen Ersatzbestimmung.
2. Änderungen oder
Nebenabreden zu diesem Vertrag haben schriftlich zu erfolgen.
Adelberg, den 01.01.2011 |
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